Terms & Conditions of XR4Management Group GmbH

1. Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der XR4Managment GmbH („XR4“) und dem Auftraggeber („Kunde“) für alle Tätigkeiten der XR4 für den Kunden. Spezielle Nebenabreden der Parteien sind möglich und gehen den AGB vor.
  • Diese AGB und die speziellen Nebenabreden gehen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.
  • Der Kunde anerkennt mit Erteilung eines Auftrags diese AGB der XR4. Die AGB sind integrierender Bestandteil aller Offerten und Auftragsbestätigungen der XR4.
  • Die XR4 behält sich vor, die AGB zu ändern oder zu ergänzen. Diese Änderungen oder Ergänzungen werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder auf andere geeignete Art und Weise bekanntgegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

2. Vertragsabschluss

  • Die Dienstleistung oder die Produkte der XR4 werden in einer Offerte konkretisiert.
  • Die Gültigkeit des Angebots richtet sich nach der Offerte. Ist keine Frist vermerkt, so gilt das Angebot während dreissig Tagen ab Offertdatum.
  • Der Kaufvertrag für Produkte oder Dienstleistungen von XR4 kommt zustande, sobald die Kundschaft per Kontaktformular, per Telefon, mündlich oder per E-Mail ihre Bestellung aufgibt beziehungsweise einer Offerte zustimmt.
  • Alle offerierten Preise verstehen sich zzgl. MwSt.

3. Ausführung

  • Der Kunde gewährleistet XR4 offenen Zugang zu allen Informationen die zur Durchführung des Projektes notwendig sind und stellt ausreichend Ressourcen zur Verfügung.
  • Durch den Kunden oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber der Offerte verursachter Mehraufwand (Autorkorrekturen, nachträgliche Änderungen und dergleichen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die XR4 kann ohne vorherige Ankündigung zusätzliche, für eine sachgemässe Arbeitsausführung notwendige Aufwendungen separat verrechnen. Dies trifft vor allem bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen zu.
  • Erkennt der Kunde einen Bedarf nach signifikanter Anpassung der benötigten Ressourcen, informiert er XR4 frühzeitig.
  • XR4 ist berechtigt, Arbeiten ganz oder teilweise an Partner auszulagern. In jedem Fall bleibt XR4 gegenüber dem Kunden verantwortlich für die vertragsgemässe Umsetzung der Arbeiten.
  • Dem Kunden steht jederzeit ein Informationsrecht über den Stand der ausgeführten Arbeiten zu.

4. Lieferung

  • Mit der Bestellbestätigung wird dem Kunden ein provisorischer Liefertermin mitgeteilt oder es wird mit dem Kunden Kontakt aufgenommen und ein individueller Liefertermin vereinbart.
  • Kommt die XR4 in Lieferverzug, so steht dem Kunden (ausser bei kundenspezifischen Spezialbestellungen) ab dem 30. Kalendertag seit dem ursprünglich angekündigten Liefertermin das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall erstattet XR4 dem Kunden bereits im Voraus bezahlte Beträge zurück. Darüberhinausgehende Ansprüche gegenüber XR4 bestehen nicht.
  • Falls das Produkt an den Verwendungsort geliefert wird, muss der Kunde überprüfen, ob das Produkt durch die Zugänge (z.B. Treppenhaus, Türen etc.) passt. Kann das Produkt nicht an den Verwendungsort transportiert werden, so trägt der Kunde dafür die allfälligen Zusatzkosten.
  • Nimmt der Kunde die bestellten Produkte am vereinbarten oder angezeigten Liefertermin nicht entgegen, kann XR4 den Vertrag auflösen (stornieren) und der Kunde die entstandenen Lieferkosten und eine Umtriebsentschädigung von 20% des Bestellwerts, mindestens aber CHF 100.– sowie den allfälligen Wertverlust der bestellten Produkte in Rechnung stellen.
  • Lieferungen von Produkten und Dienstleistungen von XR4 erfolgen weltweit. Lieferungen ins Ausland können bei aussergewöhnlichen Umständen (wie z.B. Krieg, Umweltkatastrophen und dergleichen) verweigert werden.

5. Prüfpflicht

  • Der Kunde hat gelieferte oder abgeholte Produkte sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Lieferschäden zu prüfen.
  • Bei Speditionslieferungen ist ein allfälliger Lieferschaden auf dem Lieferschein zu vermerken.
  • Lieferschäden, Falsch- und unvollständige Lieferungen sind, auch für alle Produkte und Dienstleistungen von XR4 innert 5 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abholung respektive der Zustellung zu melden. Dem Kunden ist bewusst, dass eine solche Meldung telefonisch oder per Mail zu erfolgen hat. Der Empfang des Mails muss bestätigt werden.
  • Ein fehlerhaftes Produkt darf der Kunde nicht in Betrieb nehmen. Er hat es wie erhalten in der Originalverpackung aufzubewahren und den Instruktionen von XR4 zu folgen.

6. Gewährleistung

  • Wenn nicht anders vermerkt, übernimmt XR4 während 1 Jahr nach der Lieferung bzw. Filialabholung die Gewährleistung für Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit des bestellten Produktes. XR4 kann die Gewährleistung wahlweise durch folgende Massnahmen erbringen:
  • kostenlose Reparatur
  • teilweiser und vollständiger Ersatz durch ein gleichwertiges Produkt. Bei Ersatz durch ein gebrauchtes Produkt beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
  • Gutschrift zum Tagespreis, maximal im Wert des Verkaufspreises im Zeitpunkt der Bestellung oder
  • Minderung
    • Bei Verschleissteilen wie insbesondere Batterien, Akkus, Netzkabel, Adaptern, Leuchtmittel sowie bei Softwareproblemen fällt die Gewährleistung vollständig weg. Im Übrigen gelten die Haftungsausschlüsse gemäss Ziffer 11.
    • Bei Übergabe eines Datenträgers oder eines Produkts mit einem darin enthaltenen Datenspeicher an XR4 oder den Händler muss in jedem Fall mit einem vollständigen Datenverlust gerechnet werden. Der Kunde ist selbst für eine ordentliche Datensicherung und den Schutz ihrer Daten verantwortlich. Für allfällige Datenverluste übernimmt XR4 keine Haftung.
    • XR4 kann dem Kunden während der Prüfung des Gewährleistungsanspruchs nach freiem Ermessen ein Ersatzgerät / Austauschgerät zur Verfügung stellen (Austausch allerdings nur unter Vorbehalt). Dies erfolgt unter der (aufschiebenden) Bedingung, dass tatsächlich ein Gewährleistungsfall vorliegt. Damit erlangt der Kunde erst im Zeitpunkt der Gewährleistungszusage durch XR4 Eigentum am Ersatzprodukt.
    • Bei Ablehnung eines Gewährleistungsfalls durch XR4 kann der Kunde das Ersatzgerät zum Warenwert zum Zeitpunkt der Aushändigung erwerben, oder sie ist verpflichtet, das Ersatzgerät auf eigene Kosten zurückzusenden.
    • Demo und Occasions-Geräte haben andere Regeln. Sie können leichte optische Mängel haben oder wieder instand gesetzte Produkte sein, weshalb sie auch zu einem reduzierten Preis verkauft werden. Diese optischen Mängel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen und werden in den Artikeldetails erwähnt. Im Übrigen gilt für diese Produkte die Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

7. Retouren – Rückgabe von mängelfreier Ware

  • Unter den auf Rückgaberichtlinien aufgelisteten Bedingungen gewährt XR4 das Recht auf Rückgabe der bestellten Produkte innert maximal 7 Kalendertagen seit deren Empfang.
  • Der Kunde muss die Rückgabe der Produkte per Mail anmelden und entsprechend der dort umschriebenen Anleitung zurücksenden. Die Produkte sind mit sämtlichem Zubehör in der Originalverpackung fachgerecht zu verpacken. Beschädigte Produkte werden nicht zurückgenommen bzw. werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.
  • Macht der Kunde von seinem Rückgaberecht gemäss den oben erwähnten Rückgabebedingungen Gebrauch, erstattet ihr XR4 den gesamten Kaufpreis mit Ausnahme der Lieferkosten für Lieferung und retour Lieferung zurück.

8. Nicht zuordenbare Rücksendungen

  • Rücksendungen, die keiner Kundschaft zugeordnet oder dem Kunden nicht retourniert werden können, werden drei Monate von der XR4 aufbewahrt und dann entsorgt.

9. Nicht abgeholte oder zustellbare Garantieware

  • Wird Ware, die im Zusammenhang mit der Gewährleistungserbringung steht, in den Filialen nicht innert sechs Monaten seit Versendung der Abholaufforderung an den Kunden abgeholt, so ist die XR4 berechtigt, über die Ware zu verfügen, insbesondere diese zu entsorgen.

10. Reparatur ausserhalb der Gewährleistung

  • Die Kosten für eine Reparatur ausserhalb der Gewährleistung gehen zu Lasten des Kunden. Bei Geräten, welche keine feststellbaren Fehler aufweisen oder bei denen der Mangel nicht unter die Gewährleistung fällt, behält sich XR4 vor, die Kosten für die Prüfung des geltend gemachten Mangels sowie die Versandkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bevor die Reparatur ausgeführt wird, wird der Kunde ab zu erwartenden Kosten von CHF 100 zuerst benachrichtigt.

11. Beanstandung, Haftung und höhere Gewalt

  • Beanstandungen aus dem Auftrag sind umgehen zu rügen. Der XR4 ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  • Die Haftung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings haftet XR4 in keinem Fall für (i) leichte Fahrlässigkeit, (ii) indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn, (iii) nicht realisierte Einsparungen, (iv) Schäden aus Lieferverzug sowie (v) jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen von XR4, sei dies vertraglich oder ausservertraglich.
  • XR4 übernimmt im Übrigen nicht die Haftung für Schäden, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
  • unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Lagerung, Einstellung oder Benutzung der Produkte;
  • Einsatz inkompatibler Ersatz- oder Zubehörteile (z.B. Stromversorgung);
  • unterlassene Wartung und/oder unsachgemässe Abänderung oder Reparatur der Produkte durch die Kundschaft oder einen Dritten;
  • höhere Gewalt, insbesondere Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht durch XR4 verschuldet sind, und behördliche Anordnungen.
  • Für Mängel, Leistungsverzug und Schäden, welche bei der Ausführung von Dienstleistern entstehen (z.B. Installationen vor Ort), haftet der mit der Ausführung beauftragte Dienstleister.

Bei Beschädigung der versendeten Ware während dem Versand haftet die entsprechende Versicherung.

  • Der E-Mail Verkehr und die Datenablage von und mit der XR4 erfolgt über öffentliche, nicht speziell geschützte Datenübertragungsnetze. Die XR4 lehnt jede Haftung für Schäden ab, die dem Kunden infolge von Übermittlungsfehlern, technischen Mängeln, Störungen oder Eingriffe von in die Einrichtungen der Netzbetreiber entstehen.
  • Im Schadenfall ist die Haftung der XR4 auf die Höhe des dreifachen bezahlten Jahreshonorars begrenzt.
  • XR4 haftet nicht für Arbeiten von beigezogenen Dritten welche im direkten Vertragsverhältnis zum Kunden Sie haftet jedoch für das Verschulden selbst beigezogener Erfüllungsgehilfen.
  • Bei höherer Gewalt ist diejenige Partei, die deswegen ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. in keiner Weise gegenüber dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Sie ist von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange und soweit die höhere Gewalt andauert. Fällt die höhere Gewalt weg, treten die vertraglichen Rechte und Pflichten wieder in Kraft, es sei denn, die höhere Gewalt dauere mehr als ein Jahr. In diesem Fall ist die Partei, die von der höheren Gewalt nicht betroffen ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung zu widerrufen bzw. zu kündigen.

12. Vergütung

  • Ausgeführte Arbeiten werden zum in der Offerte aufgeführten Ansatz verrechnet. Anpassungen wegen von XR4 kommuniziertem Mehraufwand bleiben vorbehalten.
  • Ein offerierter Tag entspricht einer Arbeitsleistung von 8.0 Stunden. Verrechnet werden die effektiv geleisteten Stunden.
  • Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich beim Kunden oder in den Räumlichkeiten der XR4.
  • Spesen und Reiseersatz werden von der XR4 wie folgt in Rechnung gestellt:
    • Fahrspesen zu CHF 0.70 / km;
    • Öffentlichen Verkehr: 1. Klasse, „Halbtax“ Tarif der SBB.
    • auswärtige Verpflegung: effektive Kosten
  • Die XR4 kann angemessene Vorschüsse auf Produkte, Honorar und Auslagen verlangen sowie Akontorechnungen für bereits geleistete Arbeiten und Auslagen stellen.
  • Für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Kunden aus dem Auftragsverhältnis ist die XR4 von der Schweigepflicht und Berufsgeheimnis befreit.

13. Zahlungsbedingungen und -verzug

  • Ausgeführte Arbeiten werden grundsätzlich 20 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
  • XR4 ist berechtigt, dem Kunden zum gesetzlichen Verzugszins je verschickte Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 zu verrechnen.
  • Bestellte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung an XR4 im Eigentum von XR4. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von XR4 nicht zulässig.

14. Weitere Vereinbarungen

  • Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Auftrages Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Auftrages hinweg fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die XR4 nicht an der Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Auftraggeber unter Wahrung der Verschwiegenheit.
  • Der Kunde verpflichtet sich während der Dauer der Zusammenarbeit sowie während einem Jahr nach deren Beendigung keine Mitarbeiter der XR4 oder deren Schwestergesellschaften und Partner für sich selbst oder Dritte abzuwerben. Bei Verstoss wird sofort eine Vertragsstrafe von CHF 100‘000.00 fällig.

15. Schlussbestimmungen

  • Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform oder E-Mail Zustellung mit elektronischer Signatur.
  • Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, hindert dies die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine zulässige, wirksame Bestimmung ersetzt werden, welche dem Inhalt nach der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Die Parteien vereinbaren für Ihre Vertragsbeziehung die Anwendung Schweizerischen Rechts mit Ausschluss des Kollisionsrechts.
  • Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Die XR4 hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes / Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

17. Gültigkeitsvorbehalt

  • Sollte eine der vorliegenden Klauseln ungültig erklärt werden, bleiben die anderen Bestimmungen der AGB davon unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind durch wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmässige Bestimmungen zu ersetzen.

Ottikon b.K., V 0.1 vom 16.04.2020